AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: Mai 2012
Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Veranstalters erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich ihrer Geltung schriftlich zugestimmt. Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Veranstalters den Vertrag vorbehaltlos ausführen. Die Main Nizza GmbH wird im Folgenden als „nizza“ bezeichnet.
1.
Zustandekommen des Vertrags/Vertragspartner/Inhalt
1.1
Der Veranstaltungsvertrag kommt erst durch die schriftliche Unterzeichnung des vom nizza abgegebenen Angebots durch den Veranstalter zustande. Das nizza hält sich bis 10 Tage nach Erstellungsdatum an das Vertragsangebot gebunden. Sollte der vom Veranstalterunterzeichnete Vertrag dem nizza bis zu diesem Zeitpunkt nicht vorliegen, ist das Angebot wirkungslos und kann vom Veranstalter nicht mehr angenommen werden. Der unterzeichnete Vertrag gilt dann als neues Angebot des Veranstalter, das vom nizza angenommen werden muss.
1.2
Alle vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Veranstalter und dem nizza bedürfen der Schriftform.
Mit dem Vertragsschluss bestätigen beide Parteien, dass keine Nebenabreden
getroffen worden sind.
1.3
Optionsdaten sind für beide Vertragspartner bindend. Nach Ablauf der Optionsfrist besteht kein Anspruch auf Abschluss eines Veranstaltungsvertrags.
1.4
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Speisenfolgen nach Rücksprache zu ändern, wenn einzelne Produkte aus welchem Grund auch immer nicht zu beschaffen oder aus sonstigen Gründen nicht verfügbar sind. Das gleiche gilt für Getränke, insb. für die Jahrgänge eines Weines.
2.
Vergütung
2.1
Die Vergütung richtet sich nach der am Veranstaltungstag gültigen Preisliste des nizza.
Sofern sich die Beschaffungskosten innerhalb des Zeitrahmens der Auftragserteilung und des Veranstaltungstermin erhöhen, ist das nizza berechtigt, die Angebotspreise stets nach Rücksprache entsprechend anzupassen.
2.2
Der Veranstalter haftet für die Bezahlung sämtlicher von dem Veranstaltungsteilnehmer bestellten Speisen und Getränke und sämtlicher Zusatzleistungen sowie sonstiger von Veranstaltungsteilnehmern verursachten Kosten.
2.3
Sollte der Veranstalter die vereinbarte Umsatzgarantie nicht erreichen, wird der Differenzbetrag zum vereinbarten Mindestumsatz als Raummiete in Rechnung gestellt. Eine Rückvergütung bezahlter, aber nicht in Anspruch genommener Leistungen ist ausgeschlossen.
3.
Zahlungsmodalitäten
3.1
Mit Unterzeichnung des Angebots durch den Veranstalter und des daraus resultierenden Veranstaltungsvertrags ist der Veranstalter zur Zahlung der im Vertrag vereinbarten Vorauszahlung verpflichtet. Die Vorausrechnung erhalten Sie ca. 4 Woche vor der Veranstaltung. Diese enthält die fixen Kosten wie Menu oder Buffet, Raumpauschale (bis 24.00 Uhr), Kosten für den DJ, Dekoration, Hochzeitstorte und einen Getränkeverbrauch von Euro 25,00 pro Person. Der Betrag für den Getränkeverbrauch basiert auf unseren langjährigen Erfahrung. Selbstverständlich ist er von vielen verschiedenen Faktoren abhängig und kann variieren. Sollten wir mit unserer Schätzung darüber liegen, erstatten wir von Ihnen zu viel gezahltes Geld unverzüglich zurück. Der Rechnungsrestbetrag ist 7 Tage nach der Veranstaltung fällig.
3.2
Sämtliche Zahlungen begleichen Sie in bar oder auf das Konto der
Main Nizza GmbH
Commerzbank,
Ktonr.: 405550500 Blz. 50040000
zu erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang auf dem Konto des Main Nizza entscheidend, nicht die Absendung.
3.3
Eine Zahlung mit Kreditkarte ist bei Veranstaltungen nicht möglich.
3.4
Gerät der Veranstalter mit der Zahlung fälliger Rechnungen in Verzug, so ist der Veranstalter zur Zahlung von Verzugszinsen gem. § 247 BGB mit 8 % (von Hundert) über dem Basiszins verpflichtet.
Sollte die Notierung für den EURIBOR nicht mehr zur Verfügung stehen, so wird als Referenzzinssatz der LIBOR vereinbart. Die Geltendmachung weiterer Verzugsansprüche des Auftragnehmers, insbesondere der Nachweis eines höheren Zinsschadens, ist nicht ausgeschlossen.
4.
Kündigung/Stornierung
4.1
Beide Parteien haben das Recht, den Vertrag bis zu 90 Tage vor der Veranstaltung ohne Grund zu kündigen.
4.2
Kündigt der Veranstalter nach dieser Zeit behält sich das nizza das Recht vor, die in dem Veranstaltungsvertrag vereinbarten Kosten für den entgangenen Umsatz (Mindestumsatz) sowie die Raummiete wie folgt in Rechnung zu stellen:
90 bis 61 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 50 %
60 bis 31 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 60 %
30 bis 15 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 80 %
14 bis 1 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 90 %
4.3
Dem nizza steht ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, wenn
4.3.1
der Veranstalter die unter Ziffer 3.1 vereinbarten Vorauszahlungen nicht oder nicht vollständig zum Fälligkeitszeitpunkt geleistet hat,
4.3.2
das vom Veranstalter vorgelegte Programm von der bei Vertragsschluss vereinbarten Veranstaltungsart inhaltlich erheblich abweicht, insbesondere menschenverachtende, sexistische, gewaltverherrlichende, rassistische oder ähnlich gelagerte Inhalte aufweist,
4.3.3
der Veranstalter einer extremistischen oder extrem radikalen politischen oder religiösen Gruppierung angehört oder selbst eine solche ist.
Dem Veranstalter stehen in den vorgenannten Fällen keinerlei Ansprüche gegenüber dem Auftragnehmer zu. Dem nizza hingegen stehen in den Kündigungsfällen
4.3.1 – 4.3.3
Schadenersatzansprüche wegen Schlecht- oder Nichterfüllung gegen den Veranstalter zu.
4.3.4
ein Fall höherer Gewalt (Krieg, Naturkatastrohen, Brand, Streik oder sonstiger nicht zu vertretender Unmöglichkeit) vorliegt. In diesem Fall trägt jeder Vertragspartner seine bis dahin entstandenen Kosten selbst. Schadensersatzansprüche sind gegenseitig ausgeschlossen.
4.4
Jede Kündigung bedarf der Schriftform. Der Kündigungszeitpunkt ist der Eingang des Schriftstücks im Haus.
5.
Pflichten und Obliegenheiten des Kunden
5.1
Der Veranstalter muss dem nizza die endgültige Teilnehmerzahl, die Menü- und Getränkeauswahl bis spätestens 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung schriftlich mitteilen, damit eine sorgfältige Vorbereitung gewährleistet ist. Überschreitungen bis max. 2 % bedürfen keiner vorherigen Absprache mit dem nizza, darüber hinausgehende Abweichungen müssen vorher mit dem nizza abgesprochen werden.
5.2
Die Abrechnung erfolgt grundsätzlich auf Basis der angemeldeten Personenzahl, insbesondere dann, wenn weniger Personen an der Veranstaltung teilnehmen als angemeldet. Für den Fall, dass mehr Personen an der Veranstaltung teilnehmen, als angemeldet wurden, wird der Abrechnung die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt.
Bei Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 20% ist das Restaurant berechtigt die bestätigten Räume zu tauschen.
5.3
Soweit das nizza für den Veranstalter auf dessen Veranlassung technische und sonstige Leistungen/Einrichtungen von Dritten beschafft oder beschaffen lässt, handelt das nizza im Namen, in Vollmacht und für Rechnung des Veranstalters. Der Veranstalter haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe dieser Einrichtungen und stellt das nizza von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtung frei.
5.4
Für die gesetzlich erforderliche Anmeldung der Veranstaltung bei der GEMA oder bei sonstigen Verwertungsgesellschaften ist der Veranstalter verantwortlich.
5.5
Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den feuerpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen. Das nizza ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem nizza abzusprechen. Gerne empfehlen wir Ihnen eine Konditorei für Ihre Hochzeitstorte. Sollten Sie Ihre eigene Torte mitbringen berechnen wir einen Gedeckpreis von Euro 2,00 pro Person
5.6
Hinsichtlich der Lokalität ist noch auszuführen, dass es im Haus nicht möglich ist, eigene Stereogeräte,Fernseher, Dia-Projekter, Beamer, Leinwände, Musikinstrumente oder sonstige Abspielgeräte zu nutzen.
Wir bitten Sie deshalb davon Abstand zu nehmen, solche Geräte mitzubringen, da diese nicht eingesetzt werden dürfen. Das Mitbringen eigener Weine oder sonstiger Getränke ist nicht möglich. Die mitgebrachten Ausstellungs- oder sonstigen Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen.
Unterlässt der Veranstalter dies, darf das nizza die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Veranstalters vornehmen. Ist die Entfernung mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden, kann der Auftragnehmer die Gegenstände im Veranstaltungsraum belassen und für die Dauer des Verbleibs die jeweilige Raummiete berechnen. Dem Veranstalter bleibt der Nachweis eines niedrigeren, dem nizza der eines höheren Schadens vorbehalten. Für Materialien, die bewusst von Seitendes Veranstalters zur Entsorgung im nizza belassen wurden, ist das nizza berechtigt, entsprechend Müllentsorgungsgebühren in Rechnung zu stellen.
6.
Zeitrahmen
6.1
Bei Veranstaltungen stehen dem Veranstalter die Räumlichkeiten grundsätzlich nur zur schriftlichvereinbarten Zeit zur Verfügung. Die Unterschreitung des vereinbarten Zeitrahmens wirkt sich nicht auf die vereinbarte Umsatzgarantie oder Raummiete aus.
6.2
Im Fall einer Überschreitung der schriftlich vereinbarten Zeit behält sich das nizza die Berechnungzusätzlicher Kosten für die Vorhaltung von Personal und Ausstattung vor, es sei denn, das nizza hat die Verschiebung zu vertreten.
6.3
Bei Veranstaltungen, die über 24.00 Uhr hinausgehen, kann das nizza, falls nichts anderes nizza vereinbart ist, von diesem Zeitpunkt an den Personalaufwand aufgrund der Einzelnachweise abrechnen. Ferner kann der Auftragnehmer Fahrtkosten des Personals weiter berechnen, wenn diese nach Betriebsschluss der öffentlichen Verkehrsmittel den Heimweg antreten müssen.
7.
Gewährleistung und Haftung
7.1
Für Mängel haftet das nizza grundsätzlich nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
Das nizza haftet jedoch nicht für Schäden, die in Folge höherer Gewalt, Streik, Stromausfall entstanden sind.
7.2
Bei Störungen oder Defekten an vom Veranstalter zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen wird das nizza soweit möglich sofort für Abhilfe sorgen. Eine Zurückbehaltung oder Minderung von Zahlungen kann hieraus nicht hergeleitet werden.
7.3
Der Veranstalter haftet für die Bezahlung etwaiger, von den Veranstaltungsteilnehmern zusätzlich in Anspruch genommenen Leistungen, sowie für alle Schäden an Gebäuden und Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus dem Bereich des Veranstalters oder ihn selbst verursacht werden.
7.4
Das nizza kann vom Veranstalter die Stellung angemessener Sicherheiten (z.B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen.
7.5
Der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass die baubehördlich zugelassene Personenzahl in den angemieteten Räumen nicht überschritten wird. Diese beträgt 200 PAX im Obergeschoss. Bei Überschreitung haftet er für alle daraus entstehenden Schäden.
8.
Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen
Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Veranstalters in den Veranstaltungsräumen bzw. beim nizza. Das nizza übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, außer bei Vorsatz.
9.
Gerichtsstand
Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist Frankfurt am Main.
10.
Schlussbestimmungen
Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen unberührt.